Vereinbarung zur Nutzung von Fernwartung per Software "Teamviewer"

Präambel

Der Kunde ist Nutzer von Hard- und Softwarelösungen im Bereich des Dokumenten-Workflows oder will solche mit seinem Rechner nutzen oder in seinem Netzwerk installieren und nutzen.
In Ergänzung ihrer Serviceleistungen bietet die VSD CrossMedia dem Kunden an, ihn über die Fernwartungssoftware „Teamviewer“ zu beraten und zu unterstützen bzw. Betriebsstörungen durch entsprechende Maßnahmen vorzubeugen.
Dazu kann der Kunde einem Berater der VSD CrossMedia erlauben, entweder mit ausschließlichen Leserechten auf die Daten seines Computers/Netzwerkes Zugriff zu nehmen oder aber die Fernsteuerung des Computers/Netzwerkes mit der Möglichkeit der Datenveränderung zu übernehmen.

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgende Vereinbarung:

§ 1 Leistung und Vergütung

Die Installations-/Migrations-, Beratungs- und Serviceleistung unter Verwendung der Software „Teamviewer“ beziehen sich in der Regel auf die von VSD CrossMedia bereitgestellten Hard- und Softwarelösungen. Diese Leistungen werden im Kundenauftrag erbracht und sind zusätzliche Dienstleistungen, die vom Kunden gesondert zu bezahlen sind.

§ 2 Leistungszeit

Die vorgenannten Leistungen werden von VSD CrossMediain der Regel Montag bis Freitags in der Zeit von 9.00 bis 17.30 Uhr erbracht. 

§ 3 Sicherheit/Datenschutz

  1. Der Nachweis der Authentizität des Kunden wird dadurch erreicht, dass dieser beim Verbindungsaufbau eine spezielle Sitzungsnummer eingeben muss. Diese Nummer erhält der Kunde von VSD Crossmedia auf Anforderung. Nur nach fehlerfreier Eingabe dieser Nummer wird eine Kommunikation über das Internet zwischen beiden Teilnehmern hergestellt, die Übertragung der Daten erfolgt verschlüsselt. Die Sitzungsnummer ist nur für eine Sitzung gültig. „Teamviewer“ erstellt für Nachweiszwecke eine komplette Aufzeichnung der Sitzung.
  2. Im System des Kunden werden alle Zugriffe, die für Wartungsarbeiten erfolgen, protokolliert. Die Protokollierung darf nicht abgeschaltet werden.
  3. Der Kunde informiert VSD Crossmedia unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt, die bei der Fernwartung aufgetreten sind oder die einen Zugriff durch Unbefugte möglich machen.
  4. VSD CrossMedia ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Kunden geheim zu halten und in keinem Fall Dritten zur Kenntnis zu bringen.
  5. Der Kunde trägt selbst dafür die Verantwortung, dass aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verloren gegangenen Daten gewährleistet ist.

§ 4 Haftung

  1. Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, leistet VSD Crossmedia
    1. bei Vorsatz und Fehlen einer Sachbeschaffenheit, deren Vorliegen VSD CrossMedia garantiert hat, in voller Höhe;
    2. bei grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn durch die Verletzung der wesentlichen Pflicht der Vertragszweck gefährdet wird, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;
    3. einen in der Höhe über Buchstabe bb) hinausgehenden Schadensersatz leistet VSD Crossmedia, wenn VSD Crossmedia gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
    4. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie der Einwand des Mitverschuldens bleiben unberührt.
    5. Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden begrenzt. Folgeschäden, insbesondere solche aus Betriebsunterbrechung und entgangenem Gewinn, werden von VSD Crossmedia nicht ersetzt. Dies gilt nicht hinsichtlich solcher Schäden, die auf das Fehlen einer solchen von VSD Crossmedia garantierten Sachbeschaffenheit zurückzuführen sind, die den eingetretenen Schaden verhindern sollte.
    6. Im Falle eines besonderen Schadensrisikos des Kunden, welches für VSD CrossMedia nicht erkennbar ist, hat der Kunde VSD CrossMedia hierüber zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, dieses besondere Risiko zu versichern und dies gegenüber VSD CrossMedia zu belegen.
  2. VSD CrossMedia haftet nicht für Mängel, die dadurch verursacht werden, dass vom Kunden von den Einsatzbedingungen der Lizenzsoftware abgewichen wird. Auftretende Mängel hat der Kunde VSD Crossmedia unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Dokumentation der Fehler.
  3. VSD CrossMedia haftet ferner nicht für Mängel, die nach kundenseitigen Änderungen/Updates des Betriebs- oder Netzwerksystems oder durch kundenseitige Änderung der Hardwarekonfiguration auftreten.
  4. Sollten sich aus dem Einsatz der Software „Teamviewer“ Beeinträchtigung oder Mängel im Computer oder Netzwerksystem des Kunden ergeben, so ist auch hierfür eine Haftung der VSD Crossmedia ausgeschlossen.

§ 5 Zustandekommen des Vertrages

Mit der Herstellung der Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechner eines Beraters der VSD CrossMedia erkennt der Kunde die vorgenannten Bedingungen für die Fernwartung per „Teamviewer“ an.

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Neustadt an der Weinstraße. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.